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   VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07   

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VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07 (https://dejure.org/2007,20496)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2007 - 1 VK 26/07 (https://dejure.org/2007,20496)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - 1 VK 26/07 (https://dejure.org/2007,20496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer "öffentlichen Finanzierung" durch die Zahlung von Beiträgen aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse; Bestehen einer Auftraggebereigenschaft aufgrund einer mittelbaren staatlichen Finanzierung; ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Entscheidung der Vergabekammer: Aussetzung des Vergabeverfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH (abgelehnt)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesetzliche Krankenkassen sind keine öffentlichen Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04

    Status der AOK Bayern im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Der Anhang verweist damit selbst wieder auf die materiellen Kriterien der Auftraggebereigenschaft der Richtlinie 2004/18/EG (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 ­ Verg 6/04; Dreher, NZBau 2005, 297, 299).

    Ob eine Krankenkasse allerdings durch eine Stelle, die unter § 98 Nr. 1 oder 3 GWB fällt, einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird oder diese Stellen über ihre Leitung die Aufsicht ausüben, wird in der Rechtsprechung der Vergabesenate und Vergabekammern sowie in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 ­ Verg 6/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007 ­ VII-Verg 50/06; VK Bund, Beschluss vom 9. Mai 2007 ­ VK 1-26/07; VK Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2004 ­ 203-VgK-42/2004; Dreher, NZBau 2005, 297ff.; Heßhaus, VergabeR 2007, 333ff.; Gaßner/Braun, NZS 2005, 31ff.; Byok/Jansen, NVwZ 2005, 53ff.; Boldt, NJW 2005, 3757).

    Die Vergabekammer folgt insoweit der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (BayObLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 ­ Verg 6/04), wonach die Form der mittelbaren staatlichen Finanzierung für die Begründung der Auftraggebereigenschaft nach § 98 Nr. 2 GWB nicht ausreichend ist.

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06

    Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Ob eine Krankenkasse allerdings durch eine Stelle, die unter § 98 Nr. 1 oder 3 GWB fällt, einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird oder diese Stellen über ihre Leitung die Aufsicht ausüben, wird in der Rechtsprechung der Vergabesenate und Vergabekammern sowie in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 ­ Verg 6/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007 ­ VII-Verg 50/06; VK Bund, Beschluss vom 9. Mai 2007 ­ VK 1-26/07; VK Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2004 ­ 203-VgK-42/2004; Dreher, NZBau 2005, 297ff.; Heßhaus, VergabeR 2007, 333ff.; Gaßner/Braun, NZS 2005, 31ff.; Byok/Jansen, NVwZ 2005, 53ff.; Boldt, NJW 2005, 3757).

    Zwischenzeitlich hat das OLG Düsseldorf u.a. diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 23. Mai 2007 ­ VII-Verg 50/06).

  • VK Bund, 09.05.2007 - VK 1-26/07

    Vertrag über die Versorgung mit wieder verwendbaren Hilfsmitteln

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Im Hinblick auf die Eigenschaft der Auftraggeberin als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB verweist die Antragstellerin auf die Rechtsprechung der Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 9. Mai 2007 ­ VK 1-26/07) sowie eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des OLG Düsseldorf.

    Ob eine Krankenkasse allerdings durch eine Stelle, die unter § 98 Nr. 1 oder 3 GWB fällt, einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird oder diese Stellen über ihre Leitung die Aufsicht ausüben, wird in der Rechtsprechung der Vergabesenate und Vergabekammern sowie in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 ­ Verg 6/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007 ­ VII-Verg 50/06; VK Bund, Beschluss vom 9. Mai 2007 ­ VK 1-26/07; VK Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2004 ­ 203-VgK-42/2004; Dreher, NZBau 2005, 297ff.; Heßhaus, VergabeR 2007, 333ff.; Gaßner/Braun, NZS 2005, 31ff.; Byok/Jansen, NVwZ 2005, 53ff.; Boldt, NJW 2005, 3757).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 164/03

    Blutdruckmessungen

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Der BGH habe sich in mehreren Entscheidungen vom 23. Februar 2006 ­ I ZR 164/03 ­ dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Der Schaffung der insoweit einschlägigen Vorschriften liegt die Annahme zugrunde, dem Staat komme bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch eine Einrichtung ein gewisser Einfluss zu (so EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 ­ C-237/99; Urteil vom 3. Oktober 2000 ­ C-380/98), was zu der überzeugenden Schlussfolgerung führt, dass ein zumindest potentiell konkreter Auftragsbezug der Beteiligung notwendig ist, der im Falle einer Ermöglichung oder Erleichterung der Aufbringung der Mittel nicht gegeben ist (vgl. Dreher, a.a.O., 302).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Darüber hinaus hat der EuGH selbst in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass der Tatbestand der Aufsicht über die Leitung im Falle einer bloßen nachprüfenden Kontrolle nicht gegeben ist (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 ­ C-373/00).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Der Schaffung der insoweit einschlägigen Vorschriften liegt die Annahme zugrunde, dem Staat komme bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch eine Einrichtung ein gewisser Einfluss zu (so EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 ­ C-237/99; Urteil vom 3. Oktober 2000 ­ C-380/98), was zu der überzeugenden Schlussfolgerung führt, dass ein zumindest potentiell konkreter Auftragsbezug der Beteiligung notwendig ist, der im Falle einer Ermöglichung oder Erleichterung der Aufbringung der Mittel nicht gegeben ist (vgl. Dreher, a.a.O., 302).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Das BSG habe daraus den Schluss gezogen, dass auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern die Vorschriften des GWB nicht mehr anwendbar seien (Urteil vom 25. September 2001 ­ B 3 KR 3/01 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2007 - L 5 KR 518/07

    Krankenversicherung - direkte Abrechnung mit Personenbeförderungsunternehmen -

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Unabhängig von dem Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf hat das LSG Baden- Württemberg in seinem Urteil vom 4. April 2007 - L 5 KR 518/07 ER-B - bezüglich der Erstattung der Kosten für Krankenfahrten (§§ 60, 133 SGB V) über die Anwendbarkeit der §§ 97ff. GWB mit entschieden und zwar negativ.
  • VK Bund, 26.07.2005 - VK 3-73/05

    Ausbildung von IT-Fach- und Funktionspersonal

    Auszug aus VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
    Insoweit kommt dem Beschleunigungsgebot des § 113 GWB vorrangige Bedeutung zu (3. VK Bund, Beschluss vom 26. Juli 2005 ­ VK 3-73/05).
  • VK Niedersachsen, 21.09.2004 - 203-VgK-42/04

    Kostenmindernde Berücksichtigung der vom Bieter angebotenen vorzeitigen

  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - Verg W 18/07

    Vergabenachprüfungsverfahren: Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche

    Die Auftraggeberin hat Bezug genommen auf ihren Vortrag in dem Parallelverfahren 1 VK 26/07 sowie auf die Beschlüsse der Vergabekammer in den Verfahren 1 VK 26/07 sowie VK 30/07.
  • VK Südbayern, 03.04.2009 - Z3-3-3194-1-49-12/08

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen

    Insoweit kommt dem Beschleunigungsgebot des § 113 GWB vorrangige Bedeutung zu (1. VK Brandenburg, B. v. 23.07.2007 - Az.: 1 VK 26/07; 3. VK Bund, B. v. 26.07.2005 - Az.: VK 3-73/05; VK Hessen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 69 d VK-15/2008), ebenso einer eventuellen Befriedungswirkung (VK Düsseldorf, B. v. 31.10.2007 - Az.: VK-31/2007-L)." Eine Entscheidung der Vergabekammer über den vorliegenden Nachprüfungsantrag ...im Sinne des § 98 GWB wird dadurch jedoch nicht entbehrlich.

    (Zit. 1. VK Brandenburg, B. v. 23.07.2007 - Az.: 1 VK 26/07).

  • VK Düsseldorf, 31.10.2007 - VK-31/07

    Entscheidung über Vergabeverfahren der AOK: Vergabekammern der Länder zuständig!

    Darüber hinaus habe die Vergabekammer Brandenburg in den Entscheidungen 1 VK 26/07, 30/07, 33/07, 34/07 und 37/07 entschieden, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer nach der Entscheidung des Gesetzgebers als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung anzusehen sei und ausschließlich öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliege.
  • VK Schleswig-Holstein, 17.09.2008 - VK-SH 10/08

    "Verdeckte Bietergemeinschaft": Ausschluss!

    Die Zahlung von Beiträgen aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden Zwangsmitgliedschaft, mithin die mittelbare oder staatlich abgesicherte Finanzierung, ist als öffentliche Finanzierung im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB anzusehen(a.A. VK Brandenburg Beschluss vom 23.07.2007 - 1 VK 26/07 -nicht bestandskräftig, ausgesetzt durch OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - Verg W 18/07-).
  • VK Brandenburg, 09.02.2009 - VK 4/09

    Öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes über eine besondere

    Die Vergabekammer des Landes Brandenburg ist in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis (u.a. Beschluss vom 23. Juli 2007 ­ 1 VK 26/07) davon ausgegangen, dass gesetzlichen Krankenkassen aufgrund ihrer mittelbaren staatlichen Finanzierung keine öffentliche Auftraggebereigenschaft zukommt.
  • VK Schleswig-Holstein, 12.09.2008 - VK-SH 10/08

    Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber

    Die Zahlung von Beiträgen aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden Zwangsmitgliedschaft, mithin die mittelbare oder staatlich abgesicherte Finanzierung, ist als öffentliche Finanzierung im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB anzusehen (a.A. VK Brandenburg Beschluss vom 23.07.2007 - 1 VK 26/07 -nicht bestandskräftig, ausgesetzt durch OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - Verg W 18/07-).
  • VK Brandenburg, 09.02.2009 - VK 5/09

    Rüge muss regelmäßig innerhalb von 3 bis 5 Tagen erfolgen

    Die Vergabekammer des Landes Brandenburg ist in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis (u.a. Beschluss vom 23. Juli 2007 ­ 1 VK 26/07) davon ausgegangen, dass gesetzlichen Krankenkassen aufgrund ihrer mittelbaren staatlichen Finanzierung keine öffentliche Auftraggebereigenschaft zukommt.
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